Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (2024)

Während der ersten Lesung prüft das Parlament den Kommissionsvorschlag und kann ihn ohne Änderungen billigen oder ändern.

Im Einzelnen:

  • Frist (Schritt 2)
  • Abstimmung (Schritt 2)
  • Beteiligung der Bürger (Schritt 2)
  • Hervorgehendes Dokument (Schritt 2)
  • Statistiken (Schritt 2)
  • Vollständiger Text (Schritt 2)

Frist

Es gibt keine Fristen für die erste Lesung des Parlaments.

Abstimmung

Die Beschlussfassung im Ausschuss und im Plenum erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Beteiligung der Bürger

Wird dem Parlament ein Vorschlag übermittelt, beginnen in der Regel der Berichterstatter und die Schattenberichterstatter (Mitglieder, die normalerweise von jeder Fraktion dazu ernannt werden, das Verfahren zu begleiten) damit, Stellungnahmen von den betroffenen Parteien einzuholen. Sie können ihnen, einem beliebigen anderen Mitglied des Ausschusses oder irgendeinem MdEP Ihre Stellungnahme zusenden.

In der Ausschussphase können Änderungsanträge nur von einem ordentlichen oder einem stellvertretenden Mitglied des betreffenden Ausschusses eingereicht werden, während Änderungsanträge im Plenum von dem federführenden Ausschuss, einer Fraktion oder mindestens 36 MdEP (ein Zwanzigstel der Mitglieder des Parlaments) eingereicht werden müssen.

Die Ausschüsse organisieren zuweilen öffentliche Anhörungen, an denen Sie möglicherweise teilnehmen können.

Ausschusssitzungen und Plenarsitzungen werden live im Internet übertragen. Sie können sie dann hier verfolgen.

Sie können Ihrem MdEP mitteilen, welche eingereichten Änderungsanträge Sie für vorteilhaft halten und welche nicht.

Hervorgehendes Dokument

Das Parlament nimmt einen Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung an.

Statistiken

Während der achten Wahlperiode (2014–2019) war der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten für 13 % aller Dossiers im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zuständig, gefolgt vom Wirtschaftsausschuss mit 12 % aller Dossiers. Der Umwelt- und der Verkehrsausschuss behandelten je 11 % aller Dossiers.

Im Vergleich dazu befassten sich in der siebten Wahlperiode (2009–2014) der Umweltausschuss mit 14 % der Mitentscheidungsdossiers, der Wirtschaftsausschuss mit 11 % und der Ausschuss für internationalen Handel und der Innenausschuss mit jeweils 10 %.

Vollständiger Text

Der Präsident des Europäischen Parlaments befasst einen parlamentarischen Ausschuss mit dem Vorschlag, der einen Berichterstatter benennt, der für die Ausarbeitung eines Berichtsentwurfs mit Änderungen an dem vorgeschlagenen Text zuständig ist. Der Ausschuss stimmt über diesen Bericht und etwaige Änderungsanträge, die von anderen Mitgliedern des Ausschusses eingereicht werden, ab. Im Plenum erörtert das Europäische Parlament dann den Gesetzgebungsvorschlag und stimmt über ihn auf der Grundlage des Ausschussberichts und der Änderungsanträge ab. Das Ergebnis ist der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung. Das Parlament kann den Vorschlag ohne Änderungen akzeptieren oder Änderungen vornehmen. Es kann den Kommissionsvorschlag auch ablehnen und die Kommission auffordern, ihn zurückzuziehen. Der Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung wird dem Rat übermittelt.

  1. Sobald der Gesetzgebungsvorschlag von der Kommission im Europäischen Parlament eintrifft, befasst der Präsident nach Konsultation der entsprechenden technischen Dienststellen den federführenden Ausschuss damit.

  2. Die Wahl des Ausschusses hängt von dem vom Vorschlag abgedeckten Gegenstand ab.

  3. Anderen Ausschüssen kann die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Stellungnahme abzugeben, wenn das Thema auch sie betrifft.

  4. Bei einem Zuständigkeitskonflikt, beispielsweise wenn die Angelegenheit fast zu gleichen Teilen in die Zuständigkeiten zweier oder mehrerer Ausschüsse fällt, beschließt die Konferenz der Präsidenten über das Verfahren auf der Grundlage einer Empfehlung der Konferenz der Ausschussvorsitzenden.

  5. Streitigkeiten über die Zuständigkeit können über Verfahren gelöst werden, die assoziierte Ausschüsse oder gemeinsamer Ausschusssitzungen und Abstimmungen umfassen.

  6. Ein assoziierter Ausschuss arbeitet an einem Vorschlag gleichzeitig mit dem federführenden Ausschuss nach einem gemeinsamen vereinbarten Zeitplan. Die Berichterstatter von beiden legen fest, welche Bereiche des Textes in ihre ausschließliche oder geteilte Zuständigkeit fallen, und vereinbaren genau, wie sie zusammenarbeiten werden. Die Berichterstatter halten sich gegenseitig auf dem Laufenden und sollten sich gemeinsam auf die Texte, die sie dem Ausschuss vorschlagen, und ihre Standpunkte hinsichtlich Änderungen einigen. Der federführende Ausschuss sollte Änderungsanträge eines assoziierten Ausschusses ohne Abstimmung übernehmen, wenn sie Fragen betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des assoziierten Ausschusses fallen.

  7. Kommt keine Einigung zwischen einem federführenden und einem assoziierten Ausschuss über die Zuständigkeit zustande, kann die Konferenz der Präsidenten darüber entscheiden, wer für was zuständig ist, oder sie kann sich für gemeinsame Ausschusssitzungen entscheiden, wenn der Vorschlag zu gleichen Teilen in die Zuständigkeit beider Ausschüsse fällt.

  8. Im Falle gemeinsamer Ausschusssitzungen erstellen die betreffenden Berichterstatter einen einzigen Berichtsentwurf, der von den beteiligten Ausschüssen in gemeinsamen Sitzungen, in denen gemeinsam der Vorsitz geführt wird, geprüft wird und über den sie gemeinsam abstimmen.

  9. Der federführende parlamentarische Ausschuss überprüft zunächst die Rechtsgrundlage des Vorschlags. Er kann eine Stellungnahme des Rechtsausschusses anfordern, der auch entscheiden kann, die Rechtsgrundlage aus eigener Initiative zu überprüfen.

  10. Wenn der Vorschlag finanzielle Auswirkungen hat, muss sich der federführende Ausschuss auch davon vergewissern, dass er mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar ist, das heißt dass ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen. Der für Haushaltsangelegenheiten zuständige Ausschuss kann ebenfalls eine solche Überprüfung aus eigener Initiative vornehmen.

  11. Wenn der zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 36 MdEP der Auffassung sind, dass der Vorschlag im Ganzen oder teilweise nicht mit Grundrechten der EU vereinbar ist, kann er an den für den für den Schutz der Grundrechte zuständigen Ausschuss (der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten) überwiesen werden.

  12. Sobald ein Ausschuss zum federführenden Ausschuss für einen Vorschlag bestellt wurde, benennt er einen Berichterstatter aus den Reihen seiner Mitglieder. In der Praxis entscheiden Koordinatoren, die die Fraktionen vertreten, darüber, welche Fraktion sich mit dem Bericht befasst. Diese Fraktion schlägt einen Berichterstatter aus den Reihen der Mitglieder oder ständigen Vertreter des Ausschusses vor.

  13. Berichterstatter können im Voraus auf der Grundlage des jährlichen Legislativprogramms der Kommission ausgewählt werden, wodurch sie in die Lage versetzt werden, den Vorschlag während seiner Vorbereitungsphase zu begleiten, bevor er dem Parlament vorgelegt wird.

  14. Andere Fraktionen können einen Schattenberichterstatter benennen, der dafür zuständig ist, den Standpunkt der Fraktion vorzubereiten und die Arbeit des Berichterstatters zu überwachen.

  15. Der Berichterstatter leitet den Vorschlag durch die verschiedenen Phasen des Verfahrens und berät den Ausschuss (während der Prüfung in der Ausschussphase) und das Parlament insgesamt (in der Phase des Plenums) bezüglich des allgemeinen Ansatzes.

  16. Der Berichterstatter ist dafür zuständig, dem Ausschuss einen Berichtsentwurf, einschließlich seiner Änderungen an dem Kommissionsvorschlag, vorzulegen.

  17. Der parlamentarische Ausschuss tritt in der Regel mehrmals zusammen, um den Berichtsentwurf zu prüfen.

  18. Bei kontroversen oder „technischen“ Dossiers ist es nicht ungewöhnlich, Anhörungen mit Sachverständigen abzuhalten oder Studien oder Folgenabschätzungen in Auftrag zu geben.

  19. Während der Aussprachen im Ausschuss kann die Kommission ihren Vorschlag verteidigen und Fragen von Ausschussmitgliedern beantworten.

  20. Da der Rat den Kommissionsvorschlag gleichzeitig mit dem Parlament erhält und seine Arbeit an ihm aufnimmt, ersucht der Ausschuss normalerweise die Kommission und den Rat, ihn über den Fortschritt bei dem Vorschlag im Rat und seinen Arbeitsgruppen auf dem Laufenden zu halten.

  21. Assoziierte Ausschüsse und mitberatende Ausschüsse übermitteln dem federführenden Ausschuss ihre Stellungnahmen.

  22. Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied des Ausschusses kann Änderungsanträge bis zum Ablauf der Frist einreichen, die vom federführenden Ausschuss festgelegt wird. Alle Änderungsanträge werden zur Abstimmung im federführenden Ausschuss gestellt, der mit einfacher Mehrheit abstimmt.

  23. Bevor der federführende Ausschuss eine endgültige Abstimmung über den Vorschlag für einen Rechtsakt durchführt, bittet er die Kommission darum, ihren Standpunkt zu allen vom Ausschuss angenommenen Änderungen mitzuteilen, und ersucht den Rat um Erläuterungen.

  24. Sobald der Bericht im Ausschuss angenommen ist, wird er auf die Tagesordnung des Plenums gesetzt.

  25. Eine Fraktion oder mindestens 36 Mitglieder können Änderungsanträge zum Bericht einreichen und sie im Plenum zur Abstimmung stellen. Als allgemeine Regel gilt für die Einreichung neuer Änderungsanträge im Plenum die Frist 12.00 Uhr mittags am Mittwoch der Woche vor der Tagung.

  26. Im Plenum wird der Gesetzgebungsvorschlag auf der Grundlage des vom federführenden Ausschuss erarbeiteten Berichts, einschließlich etwaiger vorgeschlagener Änderungen, des Entwurfs einer legislativen Entschließung und gegebenenfalls einer Begründung durch den Berichterstatter erörtert.

  27. Im Verlaufe der Plenardebatte vor der Abstimmung gibt das Kommissionsmitglied, das anwesend ist, den Standpunkt der Kommission zu etwaigen eingereichten Änderungsanträgen bekannt und begründet ihn. Der Standpunkt der Kommission zu den Änderungsanträgen des Parlaments wird vom Kollegium der Kommissionsmitglieder gebilligt.

  28. Das Parlament stimmt zunächst über Änderungen am Kommissionsvorschlag ab. Anschließend stimmt es über den gegebenenfalls geänderten Vorschlag ab, worauf eine Abstimmung über etwaige Änderungsanträge zum Entwurf einer legislativen Entschließung folgt. Die legislative Entschließung enthält lediglich eine Erklärung darüber, ob das Parlament den Vorschlag billigt oder ihn ablehnt oder ändert. Sie könnte auch spezielle Ersuchen, die für gewöhnlich an die anderen Organe gerichtet sind, oder Verdeutlichungen beinhalten.

  29. Bei allen diesen vorstehend aufgeführten Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit, das heißt eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  30. Nimmt das Parlament die legislative Entschließung nicht an, wird der Vorschlag an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.

  31. Das Parlament kann

    • den Vorschlag insgesamt ablehnen

    • den Vorschlag ohne Änderungen billigen

    • ihn mit Änderungen billigen

  32. Vor der Abstimmung über Änderungsanträge kann der Präsident die Kommission um Darlegung ihres Standpunkts und den Rat um Erläuterungen ersuchen.

  33. Wenn ein Antrag auf Ablehnung des Vorschlags, der von dem federführenden Ausschuss, einer Fraktion oder mindestens 36 Mitgliedern eingereicht wird, angenommen wird, fordert der Präsident des Parlaments die Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen. Tut die Kommission dies, wird das Gesetzgebungsverfahren nicht fortgeführt. Weigert sich die Kommission, kann das Parlament beschließen, die Angelegenheit an den parlamentarischen Ausschuss zurückzuverweisen. Dies kann es auch beschließen, wenn der gegebenenfalls geänderte Kommissionsvorschlag nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

  34. Der Text des Vorschlags in der vom Parlament gebilligten Fassung und die dazugehörige Entschließung werden vom Präsidenten an den Rat und die Kommission als Standpunkt des Parlaments übermittelt.

  35. Nachdem das Parlament seine erste Lesung abgeschlossen hat, kann die Kommission einen „geänderten Vorschlag“ annehmen, in den sie eine Reihe der Abänderungen des Parlaments einbezieht.

  36. Im Vertrag sind keine Fristen für die erste Lesung des Parlaments festgelegt.

Verhandlungen zwischen Parlament und Rat
  1. Seit dem Vertrag von Amsterdam ist es möglich, ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren in erster Lesung abzuschließen. In den letzten Jahren gab es eine zunehmende Entwicklung hin zur Erzielung von Vereinbarungen in erster Lesung. Dafür müssen die Mitgesetzgeber (Parlament und Rat) verhandeln, es sei denn, beide billigen den Kommissionsvorschlag ohne Änderungen oder stimmen geringfügigen Änderungen technischer Natur zu, für die keine Verhandlungen notwendig sind.

  2. Wenn der Ausschuss Verhandlungen mit dem Rat aufnehmen möchte, um eine Einigung in erster Lesung zu erzielen, dann kann er, nachdem er seinen Bericht angenommen hat, mit absoluter Mehrheit auch die Aufnahme von Verhandlungen beschließen.

  3. Der Bericht des Ausschusses stellt das Mandat dar und wird im Plenum bekanntgegeben. Die Mitglieder haben dann 24 Stunden Zeit, um sich dagegen auszusprechen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwände erhoben, kann der Ausschuss mit Verhandlungen beginnen. Wird ein Einwand erhoben, wird das Mandat zur Abstimmung im Plenum gestellt: Das Mandat kann von den Mitgliedern des Parlaments mit einfacher Mehrheit gebilligt werden. Sollte das Mandat abgelehnt werden, werden der Ausschussbericht und alle Änderungsanträge auf die Tagesordnung der nächsten Plenartagung gesetzt, auf der das Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung annehmen oder den Vorschlag zwecks Verhandlungen (auf der Grundlage der im Plenum eingereichten Änderungsanträge) oder zur erneuten Prüfung an den Ausschuss zurückzuverweisen kann.

  4. Alternativ kann der Ausschuss anstreben, ein Mandat direkt vom Plenum zu erhalten. In diesen Fällen legt der Ausschuss seinen Bericht dem Plenum vor, das vor Abschluss der Abstimmung zur ersten Lesung des Parlaments beschließen kann, das Dossier zusammen mit allen Änderungsanträgen, die vom Plenum angenommen wurden, zwecks Verhandlung an den Ausschuss zurücküberweisen kann.

  5. Den Vorsitz im Verhandlungsteam des Parlaments bei interinstitutionellen Verhandlungen über Gesetzgebungsvorschläge hat der Vorsitz des federführenden Ausschusses inne, und der Berichterstatter für das konkrete Dossier spielt eine zentrale Rolle bei der Verteidigung des Parlamentsstandpunkts. Zum Team gehören außerdem die Schattenberichterstatter der Fraktionen.

  6. Sind die Verhandlungen erfolgreich, übermittelt der Vorsitz des Ausschusses der ständigen Vertreter (AStV), der die Beschlüsse des Rates vorbereitet, dem Vorsitz des zuständigen parlamentarischen Ausschusses ein Schreiben, in dem der Rat zusagt, die Abänderungen des Parlaments zu billigen, wenn sie dem Kompromiss entsprechen, der gemeinsam von Rat und Parlament geschlossen wurde.

  7. Die vorläufige Einigung muss im federführenden Ausschuss mit einfacher Mehrheit gebilligt werden. Anschließend legt ihn der federführende Ausschuss dem Plenum vor.

  8. Vorläufige Einigungen erhalten im Plenum Vorrang; Abstimmungen über solche Einigungen finden nach Abstimmungen über Vorschläge zur Ablehnung, aber im Allgemeinen vor denen über Änderungsanträge statt

Zurück: Schritt 2

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (2024)

References

Top Articles
Latest Posts
Article information

Author: Ms. Lucile Johns

Last Updated:

Views: 6362

Rating: 4 / 5 (61 voted)

Reviews: 92% of readers found this page helpful

Author information

Name: Ms. Lucile Johns

Birthday: 1999-11-16

Address: Suite 237 56046 Walsh Coves, West Enid, VT 46557

Phone: +59115435987187

Job: Education Supervisor

Hobby: Genealogy, Stone skipping, Skydiving, Nordic skating, Couponing, Coloring, Gardening

Introduction: My name is Ms. Lucile Johns, I am a successful, friendly, friendly, homely, adventurous, handsome, delightful person who loves writing and wants to share my knowledge and understanding with you.